Allgemeine Geschäftsbedingungen
1. Geltung unserer Allgemeinen Geschäftsbedingungen
(1) Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten, wenn wir Leistungen jeder Art erbringen.
(2) Unsere Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten ausschließlich; sie gelten auch für künftige Geschäfte mit dem Vertragspartner. Von unseren allgemeinen Geschäftsbedingungen abweichende Geschäftsbedingungen des Vertragspartners haben keine Gültigkeit.
(3) Änderungen unserer Allgemeinen Geschäftsbedingungen werden dem Vertragspartner schriftlich bekannt gegeben. Sie gelten als genehmigt, wenn der Vertragspartner nicht schriftlich Widerspruch erhebt. Auf diese Folge werden wir bei der Bekanntgabe besonders hinweisen. Der Vertragspartner muss den Widerspruch innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Änderung mitteilen. Die Absendung innerhalb dieser Frist genügt, wenn uns der Widerspruch zugeht.
2. Zustandekommen des Vertrages
(1) Unsere Angebote sind freibleibend und stellen nur eine Aufforderung an den Vertragspartner dar, eine Bestellung zu tätigen. Die Bestellung des Vertragspartners ist ein bindendes Angebot zum Abschuss eines Vertrages. Wir können dieses Angebot nach unserer Wahl innerhalb von zwei Wochen durch Zusendung einer schriftlichen Auftragsbestätigung annehmen oder dadurch, dass wir innerhalb der Frist für den Vertragspartner erkennbar mit der Ausführung der bestellten Leistung beginnen, wenn nicht der Vertragspartner eine andere Frist für die Annahme seines Angebots bestimmt hat.
3. Mitwirkung des Vertragspartners
(1) Der Vertragspartner hat uns rechtzeitig vor Beginn der Leistungserbringung durch uns alle für unsere Leistungserbringung notwendigen Informationen zu erteilen, wie insbesondere, aber nicht ausschließlich: Montageanleitungen, Wartungsrichtlinien, Bedienhandbücher, Messeprotokolle, Maschinenbücher, etc.
(2) Erbringen wir unsere Leistung im Wege der Fernwartung / Fernbetreuung für den Vertragspartner, hat uns der Vertragspartner den notwendigen Online-Zugang zu gewähren und alle dafür bei ihm vor Ort notwendigen Geräte sowie die dafür erforderliche Software bereitzustellen. Soweit erforderlich, sind uns im notwendigen Umfange Passwörter mitzuteilen.
(3) Erbringen wir unsere Leistung bei dem Vertragspartner, hat uns der Vertragspartner den Zugang vor Ort zu gewähren. Vor Beginn unserer Tätigkeit sind unsere Mitarbeiter über Bestehen von speziellen Sicherheitsvorschriften zu unterrichten, soweit von Bedeutung. Der Vertragspartner ist auf seine Kosten zur technischen Hilfestellung verpflichtet, insbesondere zur Bereitstellung der notwendigen geeigneten Hilfskräfte, der Vornahme aller notwendigen Vor- und Nebenarbeiten einschließlich der Beschaffung der notwendigen Stoffe, Bereitstellung der erforderlichen Vorrichtungen, Bereitstellung von Heizung, Belüftung, Betriebskraft, Licht, Wasser nebst der erforderlichen Anschlüsse.
(4) Weitergehende Hinweispflichten des Vertragspartners bleiben unberührt, insbesondere Hinweispflichten vor Vertragsschluss auf Erschwerungen.
4. Unsere Leistung
(1) Der Umfang unserer Leistungsverpflichtungen ergibt sich aus dem mit dem Vertragspartner geschlossenen Vertrag.
(2) Soweit sich aus dem Vertrag mit dem Vertragspartner nichts anderes ergibt, erbringen wir eine Dienstleistung und sind nicht verpflichtet, eine Werkleistung zu erbringen.
(3) Altteile des Vertragspartners, die anlässlich unserer Arbeiten ersetzt werden, entsorgen wir für den Vertragspartner auf seine Kosten. Das gilt nicht, wenn ein besonderes Interesse des Vertragspartners am Behalt erkennbar ist (beispielsweise zu Beweiszwecken oder aufgrund eines verbleibenden Restwertes). Im letzten genannten Fall belassen wir die Altteile beim Vertragspartner.
5. Termin für unsere Leistung, Verzögerungen, Schadensersatz wegen Verzuges / statt der Leistung
(1) Der voraussichtliche Termin für unsere Leistung ergibt sich aus dem mit dem Vertragspartner geschlossenen Vertrag. Ist kein Termin bestimmt, haben wir unsere Leistung innerhalb angemessener Zeit zu erbringen.
(2) Eine vereinbarte Leistungsfrist verlängert sich angemessen, wenn der Vertragspartner von ihm zu beschaffende Dokumente, Unterlagen, Materialien o.ä., die für die Erbringung unserer Leistung erforderlich sind, nicht rechtszeitig beibringt.
(3) Der Vertragspartner kann uns zwei Wochen nach Überschreitung eines unverbindlichen Leistungstermins oder einer unverbindlichen Leistungsfrist schriftlich auffordern, unsere Leistung innerhalb angemessener Frist zu erbringen.
(4) Hat der Vertragspartner Anspruch auf Ersatz eines Verzugsschadens gegen uns, beschränkt sich dieser auf höchstens 10% der vereinbarten Gegenleistung; diese
Haftungsbeschränkung gilt nicht, wenn uns Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt, sie gilt ferner nicht für Schadensersatzansprüche des Vertragspartners im Falle der Verletzung des Lebens, des Körpers und / oder der Gesundheit sowie für Schadensersatzansprüche des Vertragspartners, wenn uns Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt. Hat der Vertragspartner Anspruch auf Schadensersatz statt der Leistung (etwa in Folge Rücktritts nach Ablauf einer gesetzten angemessenen Frist oder in Folge sonstiger Gründe), beschränkt sich der Anspruch auf Schadensersatz auf höchstens 10 % der vereinbarten Gegenleistung; diese Haftungsbeschränkung gilt nicht, wenn uns Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt, sie gilt ferner nicht für Schadensersatzansprüche des Vertragspartners im Falle der Verletzung des Lebens, des Körpers und / oder der Gesundheit sowie für Schadensersatzansprüche des Vertragspartners, wenn uns Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt.
6. Höhere Gewalt, Vorbehalt der Selbstbelieferung
(1) Fälle höherer Gewalt entbinden uns bis zum Wegfall der höheren Gewalt von der Erfüllung unserer Liefer-(Leistungs-)verpflichtungen. Lieferfristen verlängern, Liefertermine verschieben sich für die Dauer der höheren Gewalt. Dies gilt nicht, wenn wir das Leistungshindernis zu vertreten haben. Wir haben die höhere Gewalt allerdings auch dann nicht zu vertreten, wenn sie zu einem Zeitpunkt eintritt, in dem wir uns bereits in Verzug befinden. Die Unmöglichkeit einer genügenden Versorgung mit Roh- und Hilfsstoffen, die Unmöglichkeit der Beschaffung von Transportmitteln, Streiks und Aussperrungen sind einem Fall höherer Gewalt gleichgestellt. Wir werden den Vertragspartner unverzüglich von dem Eintritt der höheren Gewalt und der Verlängerung der Lieferfrist oder der Verschiebung des Liefertermins unterrichten.
(2) Dauert das Leistungshindernis nach Abs. 1 länger als sechs Wochen, können sowohl wir als auch der Vertragspartner vom Vertrag zurücktreten; der Vertragspartner kann bereits vorher vom Vertrag zurücktreten, wenn die spätere Leistung für ihn ohne Interesse wäre. Im Falle des Rücktritts werden wir eine Anzahlung o.ä. unverzüglich erstatten abzüglich uns entstandener Aufwendungen.
7. Gewährleistung
(1) Erbringen wir unsere Leistung nicht vertragsgemäß, hat uns der Vertragspartner Gelegenheit zur Nacherfüllung zu gewähren.
(2) Ansprüche des Vertragspartners gegen uns wegen uns zur Last fallen der Pflichtverletzungen verjähren nach Ablauf von zwei Jahren seit Leistungserbringung durch uns, sofern nicht in dem Vertrag mit dem Vertragspartner eine andere Frist vereinbart ist oder sich eine kürzere Frist aus dem Gesetz ergibt. Die vorstehend vorgesehene Frist von zwei Jahren gilt nicht a) bei Kaufverträgen über Bauwerke und über Sachen, die entsprechend ihrer üblichen Verwendungsweise für ein Bauwerk verwendet worden sind und dessen Mangelhaftigkeit verursacht haben; b) bei Werkverträgen über Bauwerke und Werke, deren Erfolg in der Erbringung von Planungs- oder Überwachungsleistungen dafür besteht; c) wenn uns hinsichtlich eines Mangels Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt; d) für Schadensersatzansprüche des Vertragspartners, wenn uns Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt und / oder e) für Schadensersatzansprüche des Vertragspartners im Falle der Verletzung des Lebens, des Körpers und / oder der Gesundheit.
(3) Soweit wir im Einzelfall nach der vertraglichen Vereinbarung gebrauchte Produkte liefern, ist die Gewährleistung ausgeschlossen, soweit im Einzelfall nichts Abweichendes vereinbart ist. Dieser Gewährleistungsausschluss gilt nicht in den im vorstehenden Absatz unter Buchstaben a) bis e) aufgeführten Fällen.
(4) Die in den § 478, 479 BGB genannten Rechte des Vertragspartners bleiben mit Ausnahme des Anspruchs auf Schadensersatz von den Bestimmungen dieser allgemeinen Geschäftsbedingungen unberührt, wenn der Vertragspartner von seinem Abnehmer zu Recht in Anspruch genommen wird, der letzte Abnehmer in der Lieferkette ein Verbraucher ist und der Mangel bereits beim Übergang der Gefahr von uns auf den Vertragspartner vorhanden war.
8. Schadenersatz
Unsere Haftung auf Schadensersatz ist, soweit es dabei auf Verschulden oder Vertreten müssen ankommt, nach Maßgabe des Nachstehenden beschränkt. Wir haften auf Schadensersatz aus verschuldensabhängiger Haftung bzw. Haftung, die von Vertreten müssen abhängig ist, gleich aus welchem Rechtsgrund, nur
a) wenn wir, unsere gesetzlichen Vertreter oder unsere Erfüllungsgehilfen vorsätzlich oder grob fahrlässig gehandelt haben,
b) wenn wir Garantien abgegeben haben, für die Erfüllung dieser Garantien im vereinbarten Umfange,
c) im Falle der Verletzung des Lebens, des Körpers und/oder der Gesundheit,
d) bei der einfach fahrlässigen Verletzung vertragswesentlicher Pflichten. Vertragswesentliche Pflichten im Sinne dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertrauen darf. Bei der einfach fahrlässigen Verletzung vertragswesentlicher Pflichten ist unsere Schadenersatzhaftung der Höhe nach begrenzt auf den Ersatz des vorhersehbaren und des vertragstypischen Schadens. Für Schadensersatzansprüche des Vertragspartners wegen Verzuges und Schadensersatzansprüche des Vertragspartners statt der Leistung gilt die Haftungsbegrenzung nach Ziff. 5 Abs. 4.
e) In jedem Fall leisten wir keinen Schadensersatz für Mangelfolgeschäden, entgangenen Gewinn und Nutzungsausfall.
f) In Fällen, in denen wir zur Leistung von Schadensersatz verpflichtet sind, begrenzt sich die Höhe auf maximal 10% der Vergütung unserer Dienstleistungen und maximal die Deckungszusage unserer entsprechenden Versicherung. Eine Beweislastumkehr zum Nachteil des Vertragspartners ist mit den Buchstaben a) bis d) nicht verbunden.
(2) Die vorstehenden Regelungen gelten entsprechend für Ansprüche auf Ersatz vergeblicher Aufwendungen (§ 284 BGB).
(3) Die Haftungsbeschränkungen dieser Ziff. 8 gelten entsprechend für die Haftung unserer Mitarbeiter, leitenden Angestellten und Organe.
(4) Weitergehende gesetzliche oder vertragliche Haftungsbeschränkungen oder weitergehende Haftungsbeschränkungen in diesen Lieferbedingungen bleiben unberührt.
9. Vergütung, Zahlung
(1) Unsere Vergütung ergibt sich aus dem mit dem Auftraggeber geschlossenen Vertrag. Ist darin keine Vergütung bestimmt, richtet sich unsere Vergütung nach der üblichen Vergütung und, soweit eine solche nicht feststellbar ist, nach der angemessenen Vergütung.
(2) Wir können angemessene Abschlagszahlungen verlangen.
(3) Unsere Forderungen sind unverzüglich, spätestens innerhalb von 10 Tagen nach Rechnungstellung oder Leistungserbringung ohne Abzug zu bezahlen. Eine Vorausleistungspflicht wird für uns dadurch nicht begründet. Ebenso bleiben uns zustehende Zurückbehaltungsrechte und die Einrede des nichterfüllten Vertrages unberührt.
(4) Sind wir nach dem Inhalt des Vertrages vorleistungspflichtig, sind wir berechtigt, eine Anzahlung in Höhe von 10 % der Auftragssumme zu verlangen. Ist die Auftragssumme nicht bestimmt, tritt an die Stelle der Auftragssumme die Höhe der voraussichtlichen Vergütungsforderung.
5) Wird nach Vertragsschluss erkennbar, dass unsere Ansprüche in Folge mangelnder Leistungsfähigkeit des Vertragspartners gefährdet werden, können wir Vorkasse / Vorausleistung verlangen, wenn uns der Vertragspartner nicht hinreichend Sicherheit leistet.
10. Zurückbehaltungsrechte, Aufrechnung
(1) Die Einrede des nichterfüllten Vertrages steht dem Vertragspartner bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen uneingeschränkt zu. Im Übrigen gilt für Zurückbehaltungsrechte: Dem Vertragspartner steht ein Zurückbehaltungsrecht nur zu, wenn und soweit die von ihm geltend gemachten Ansprüche unstreitig, rechtskräftig festgestellt oder entscheidungsreif sind. Wir sind berechtigt, Zurückbehaltungsrechte durch Sicherheitsleistung abzuwenden, die auch durch Bankbürgschaft erbracht werden kann; die Sicherheit gilt spätestens dann als geleistet, wenn der Vertragspartner mit der Annahme der Sicherheit in Annahmeverzug gerät.
(2) Gegen unsere Forderungen kann der Vertragspartner nur mit unbestrittenen, rechtskräftig festgestellten oder entscheidungsreifen Forderungen aufrechnen.
11. Eigentumsvorbehalt, Nutzungsrechte
(1) Wir behalten uns das Eigentum an sämtlichen von uns zu liefernden Sachen vor, bis alle unsere gegenwärtigen und künftigen Forderungen gegen den Vertragspartner aus der Geschäftsbeziehung beglichen sind. Der Vertragspartner ist zur Weiterveräußerung und / oder Weiterverarbeitung im ordnungsgemäßen Geschäftsgang berechtigt. Zu anderen Verfügungen ist er nicht berechtigt. Der Vertragspartner tritt uns bereits jetzt alle Forderungen in Höhe des Bruttorechnungsbetrages unserer Rechnung für die Sache ab, die ihm aus der Weiterveräußerung erwachsen. Das gilt auch für Forderungen die dem Vertragspartner durch die Verbindung der Eigentumsvorbehaltsware mit einem Grundstück oder einer anderen als Hauptsache anzusehenden Sache gegen einen Dritten erwachsen. Ebenso tritt uns der Vertragspartner bereits jetzt Ansprüche aus § 8 Nr. 3 VOB / B ab, die in Folge des Einbaus unserer Eigentumsvorbehaltsware entstehen.
(2) Wir behalten uns an sämtlichen Mustern, Modellen, Zeichnungen, Kostenvoranschlägen, Angeboten, Kalkulationen und ähnlichen Informationen körperlicher und unkörperlicher Art – auch in elektronischer Form -, Eigentums- und Urheberrechte vor. Derartige Informationen dürfen Dritten nicht zugänglich gemacht werden. Der Vertragspartner ist zur Nutzung nur zu dem vertraglich vorgesehenen Zweck berechtigt. Ist der Vertragspartner nach dem Inhalt des Vertrages nur zeitlich beschränkt zur Nutzung berechtigt, ist auch dieses Nutzungsrecht entsprechend zeitlich beschränkt. Das Nutzungsrecht ist zusammen mit dem Geschäftsbetrieb des Vertragspartners an einen Erwerber übertragbar.
(3) Der Vertragspartner ist verpflichtet, sämtliche Informationen, die von uns ausdrücklich als vertraulich bezeichnet werden oder deren Geheimhaltungsbedürftigkeit sich aus den Umständen ergibt, nur mit unserer ausdrücklichen Zustimmung Dritten zugänglich zu machen.
12. Laufzeit
Verträge, die auf unbestimmte Dauer abgeschlossen sind, können vom Vertragspartner und von uns mit Frist von 3 Monaten zum Ende eines Kalendermonats gekündigt werden. Ist eine bestimmte Laufzeit vereinbart worden, verlängert sich diese jeweils um ein Jahr, wenn das Vertragsverhältnis nicht mit Frist von 3 Monaten zum Ende der bestimmten Vertragslaufzeit bzw. zum Ende der um ein Jahr verlängerten Vertragslaufzeit gekündigt wird. Diese Kündigungsfrist gilt nicht, wenn die Vertragslaufzeit weniger als 3 Monate beträgt.
12. Schlussbestimmungen
1) Es gilt deutsches Recht. Deutsches materielles und formelles Recht ist auch dann anwendbar, wenn das deutsche Recht die Anwendbarkeit ausländischen Rechts vorsieht. Die Anwendung des UN-Kaufrechts ist ausgeschlossen.
(2) Ist der Vertragspartner Kaufmann, so ist ausschließlicher Gerichtsstand Unna. Ist der Vertragspartner nicht Kaufmann, so gilt: Gerichtsstand ist Unna, wenn der Vertrag mit dem Vertragspartner schriftlich geschlossen ist und der Vertragspartner keinen Gerichtsstand im Inland hat oder nach Vertragsschluss seinen Wohnsitz oder seinen gewöhnlichen Aufenthaltsort aus dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland verlegt oder sein Wohnsitz oder sein gewöhnlicher Aufenthaltsort zum Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt sind.
Stand 01/2021